Notarielles – Gesellschaften und Unternehmen

Das Führen eines Unternehmens stellt an Inhaber hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.

 

Unternehmer müssen dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:

 

  • So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens.
  • Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens.
  • Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden.

 

Unsere Notare können schon aufgrund ihrer Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.

Unternehmensnachfolge

Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, einen geeigneten Nachfolger zu finden.

Weil viele mittelständische Unternehmer der Nachkriegsgeneration derzeit einen Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den vieldiskutierten „heißen Eisen“. Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Unternehmenskrise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.

Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Unternehmers bzw. seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Unternehmers in den Betrieb einzubinden.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer klaren testamentarischen Anordnung das Ende eines erfolgreichen Unternehmens bedeuten.

Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne sachverständige Beratung – etwa mit einem eigenhändigen Testament – die Nachfolge regeln zu wollen. Um die gewünschte Wirkung entfalten zu können, müssen die testamentarischen Anordnungen vielmehr auf die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeschneidert werden und dürfen dabei die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen und wirtschaftlich sinnvollen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe der Notarin oder des Notars.

Testament

Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfindet, muss im Regelfall das Testament des Unternehmers so ausgestaltet werden, dass der Nachfolgerin oder dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb dagegen an eine Erbengemeinschaft, so droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und im Falle des Streits gar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Möglichkeit besteht, dass die vorgesehene Nachfolgerin oder der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, kann beispielsweise für einen gewissen Zeitraum die Testamentsvollstreckung durch eine sachkundige Testamentsvollstreckerin oder einen -vollstrecker Abhilfe schaffen.

Unternehmensübertragung

Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls müssen die Regelungen angepasst oder die Gesellschaft gar in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.

Gesellschaftsvertrag

Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten der Unternehmerin oder des Unternehmers stattfinden, so wird dieser die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten.

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