Notarielles – Ehe, Partnerschaft und Familie

Das im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches niedergelegte Familienrecht regelt grundsätzlich die Verhältnisse zwischen den Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. In vielen Fällen besteht aber aufgrund der persönlichen und individuellen Situation der Beteiligten ein Bedarf zur vertraglichen Anpassung. Dies geschieht mit Hilfe der Notarin / des Notars durch den Abschluss eines Ehevertrages, der nach dem Gesetz notariell beurkundet werden muss. Er kann vor und auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden. Vorsorgende Eheverträge werden häufig in einem Stadium abgeschlossen, in dem die Ehepartner überhaupt nicht an Scheidung denken und lediglich für den Ernstfall vorsorgen möchten. In dieser unbelasteten Situation lassen sich Vereinbarungen häufig sachlich und ohne große Emotionen treffen.

 

Nach dem Gesetz leben die Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch notarielle Vereinbarung kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert oder vollständig ausgeschlossen werden. Im Ehevertrag können ferner Regelungen in Bezug auf Unterhaltsansprüche der Ehepartner für den Fall der Scheidung bis hin zu einem vollständigen wechselseitigen Verzicht vereinbart werden. Wichtig sind auch Regelungen bezüglich der Versorgung der Eheleute im Alter. Der für den Fall der Scheidung vorgesehene Versorgungsausgleich führt nach dem Gesetz zu einem Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Auch diesbezüglich können die Eheleute grundsätzlich auch abweichende Regelungen treffen. Wichtig ist dabei allerdings, dass die Notarin / der Notar auf eine faire und ausgewogene Gesamtregelung drängt. Er hat darauf zu achten, dass keiner der Beteiligten übergebührlich benachteiligt wird und unterliegt insoweit natürlich umfassenden Beratungs- und Hinweispflichten. Grundsätzlich erleichtert die Scheidungsfolgenvereinbarung das gerichtliche Ehescheidungsverfahren, da im Idealfall die Klärung aller maßgeblichen Folgesachen, die ansonsten im Streitfall im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich zu klären wären, bereits aufgrund des vorliegenden Ehevertrags erfolgt ist.

 

Ein Ehevertrag in Form einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen wird in der Regel unter Mitwirkung von eingeschalteten Rechtsanwälten geschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert und die Scheidung absehbar ist. Um einen umfangreichen gerichtlichen Streit zu vermeiden, empfiehlt sich der Weg über die Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sämtliche mit Trennung und Scheidung verbundenen Fragen abschließend geklärt werden können. Hier kann nicht nur Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich geregelt werden, sondern es besteht auch die Möglichkeit einer Vermögensauseinandersetzung im Übrigen. Vielmals geht es bei solchen Auseinandersetzungen auch um gemeinsamen Grundbesitz. Wenn Anteile daran auf den anderen Ehegatten übertragen werden sollen, bedarf es ohnehin der notariellen Beurkundung. Genauso kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung aber auch die Aufteilung von Haushaltsgegenständen, die Benutzung der (noch) im gemeinsamen Eigentum stehenden ehelichen Wohnung, Auseinandersetzung über Pkw und sonstige Fahrzeuge oder weiteres Vermögen wie Konten oder Wertpapieren erfolgen. In der Regel wird der Notar von den involvierten Rechtsanwälten, die die Beteiligten vertreten, instruiert, welchen Inhalt die Scheidungsfolgenvereinbarung haben soll. Die Notarin / der Notar trägt dafür Sorge, dass die gewünschten Regelungen in sichere, rechtswirksame und endgültige juristische Formen gegossen werden. Damit können die Eheleute einen Schlussstrich ziehen und haben sichere Perspektiven. Auch wenn die Beteiligten noch nicht anwaltlich vertreten werden, steht die Notarin / der Notar natürlich für eine Scheidungsfolgenvereinbarung zur Verfügung und berät ausgewogen und neutral beide Seiten. Dabei muss lediglich der Beurkundungstermin selber gemeinsam wahrgenommen werden. Alle weiteren Vorbesprechungen können die Eheleute auch getrennt voneinander beim Notar abhalten.

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