Das Prinzip der Spezialisierung in unserer Kanzlei

Stetige Gesetzeserweiterungen, der Erlass nationaler und internationaler Verordnungen sowie die permanent im Wandel befindliche Rechtsprechung führen dazu, dass die Anforderungen an einen Rechtsanwalt immer umfangreicher werden. Durch die dauernde Rechtsfortbildung wird nahezu jedes Rechtsgebiet zur Spezialmaterie.

 

Um einen Mandanten seriös und richtig beraten zu können, ist es nach unserer Meinung erforderlich, Spezialisierung vorzunehmen. In unserer Kanzlei verfolgen wir seit Jahrzehnten dieses Prinzip. Jeder Anwalt in unserer Kanzlei verfügt in bestimmten Rechtsgebieten über besondere und vertiefte Spezialkenntnisse, mit denen die Fallbearbeitung auf hohem Niveau für den Mandanten gewährleistet ist.

Wir bieten für eine Vielzahl von Rechtsgebieten individuelle Ansprechpartner.

 

Daher stellen wir in unserer Kanzlei auch Fachanwälte für wichtige Gebiete wie

 

Was zeichnet einen Fachanwalt aus?

 

Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein einem Rechtsanwalt verliehener, geschützter Titel, der dem Nachweis dient, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Die Voraussetzungen zum Erwerb und
Führen des Fachanwaltstitels sind in der Bundesrepublik Deutschland geregelt in der Fachanwaltsordnung (FAO). Der Fach anwaltstitel ist nicht zu verwechseln mit häufig irreführend verwendeten Begriffen wie „Spezialist für…“ oder „Anwalt für…“.
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer (hier: Rechtsanwaltskammer Flamm) verliehen.
Flierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammern Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der
jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab.

Ein Rechtsanwalt darf maximal zwei (seit dem 1. September 2009 drei) Fachanwaltsbezeichnungen führen. Zu deren Erwerb muss er innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der
besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) gefordert. Zusätzlich kann ein „Fachgespräch“ (mündliche Prüfung) verlangt werden, wenn dies nach dem Gesamteindruck des Fachanwaltsausschusses notwendig erscheint. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig (z.B. im Familienrecht 120 Fälle, davon die Hälfte gerichtliche Verfahren).

Auszüge aus der Fachanwaltsordnuna (FAQ)

 

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
(…)
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte genchts- oder rechtsförmtiche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
(…)
e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens die Hälfte der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
(…)
j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, 25 dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
(…)
m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen, 28 dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
(…)

 

§10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrechts sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversichemngsrechts),

2. Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts),

3. Verfahrensrecht.
(…)

 

§12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen:

1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft,

2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht, 3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,

4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
(…)

 

§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
*«y. ,
Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der Wohnraummietverhältnisse.
2. Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
3. Wohnungseigentumsrecht,
4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht einschließlich Steuerrecht,
6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
(…)

 

§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Familien-,Gesellschafts-, Stiftungs und Sozialrecht,
2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft.
5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Ständige Fortbildung eines Fachanwalts

Ab dem Jahr, das dem Besuch des Fachanwaltskurses folgt, muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er mindestens 10 Seminarstunden hörend oder dozierend ableistet oder eine
wissenschaftliche Publikation auf dem entsprechenden Fachgebiet veröffentlicht.

Daten

Nach einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatten zum 1. Januar 2008 rund 22% der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel erworben. Insgesamt gab es in der Bundesrepublik 32.747 Fachanwälte (Stand: 2008). Zwei Fachanwaltstitel werden von bundesweit 5.440 Rechtsanwälten geführt. Nach einer vom Soldan Institut vorgestellten Studie spielt die Spezialisierung durch Fachanwälte für 80 Prozent der befragten Mandanten bei der Anwaltssuche eine
große Rolle.