Unternehmer müssen dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:
Unsere Notare können schon aufgrund ihrer Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.
Weil viele mittelständische Unternehmer der Nachkriegsgeneration derzeit einen Nachfolger suchen, gehört das Thema der Unternehmensnachfolge zu den vieldiskutierten „heißen Eisen“. Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Unternehmenskrise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze.
Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Unternehmers bzw. seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Unternehmers in den Betrieb einzubinden.
Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer klaren testamentarischen Anordnung das Ende eines erfolgreichen Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne sachverständige Beratung – etwa mit einem eigenhändigen Testament – die Nachfolge regeln zu wollen. Um die gewünschte Wirkung entfalten zu können, müssen die testamentarischen Anordnungen vielmehr auf die bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeschneidert werden und dürfen dabei die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen und wirtschaftlich sinnvollen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe der Notarin oder des Notars.
Rechtsanwalt und Notar a. D.
Fachanwalt Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht